ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 471h Beginn und Ende der Pflichtversicherung
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Wird neben einer nicht der Vollversicherung unterliegenden geringfügigen Beschäftigung eine die Vollversicherungspflicht begründende Beschäftigung aufgenommen, so stellt dies - in Ermangelung eines Einkommens (§ 44a) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - keinen Anwendungsfall des § 471f dar, weshalb auch die für diese spezielle Konstellation vorgesehenen Sonderbestimmungen für den Beginn und das Ende einer solchen Pflichtversicherung (§ 471h) nicht anwendbar sind (VwGH 2011/08/0307, 2011/08/0307).