ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 459e Zusammenwirken bei der Gesundheitsversorgung
1
Diese Bestimmung ist Teil jenes Regelwerkes, mit dem der Bund seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 2008/105 idF 2013/199, umsetzt. Sie ist Basis dafür, Mittel der Sozialversicherung für die hier genannten Projekte usw zu verwenden (§ 81 Abs 1). Solche Projekte werden zB von der Bundesgesundheitsagentur (§ 59a KaKuG, Art 15 ff der zit Vereinbarung, siehe auch § 20 ff GRG 2013) betreut. Abs 2 gibt eine Rechtsgrundlage zur Verwendung sensibler Daten iS § 4 Z 2 DSG. Zur Pseudonymisierung vgl § 31 Abs 4 Z 10 und § 84a Abs 5.
2
Zu ähnlichen Bestimmungen („Experimentierparagraf“) im deutschen Recht § 137e, § 140a SGB V (Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Verträge über besondere Versorgung der Versicherten mit Abweichungen in Vertrags- und Leistungsrecht) und das (dt) Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-G), dBGBl I 2015, 2408.
3
Zu Vereinbarungen mit den Ländern (im vertragslosen Zustand) vgl § 23 Abs 5.
4
§ 459e ist eine der Grundlagen für die Beteiligung des HV an der „Institut für Gesundheitsförderung und ...