ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 459a Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
1
Nach § 7 Abs 1 DSG dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden. In diesem Sinn präzisiert § 459a (der § 217 Abs 2 BSVG nachgebildet ist) die im Amtshilfeweg (§ 360 Abs 1) zu übermittelnden Datenarten und deren Verwendungszweck (§ 6 Abs 1 Z 2 DSG).
2
Aufgrund des allgemein geltenden Steuergeheimnisses ist eine konkrete Übermittlungsverpflichtung notwendig. Es darf idZ nicht davon ausgegangen werden, dass Daten, die für einen bestimmten Zweck an einen SVT übermittelt wurden, von diesem auch für andere Zwecke verwendet werden dürften. Die Verwendung von (Steuer-) Daten, die für Versicherungszwecke übermittelt worden waren, aber für andere Zwecke (Schiedskommissionsverfahren, Vertragspartnerstreitigkeit) verwendet wurden, wurde von der DSK als rechtswidrig bezeichnet. Im Bereich des Abgabenrechtes besteht gemäß § 48a BAO eine strenge, über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hinausgehende Geheimhaltungspflicht. Die Nov des Art 22 B-VG iZm der VerwGerReform hat daran nichts ...