ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 458 Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung
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Die Bestimmung ist Grundlage dafür, dass in der Datenspeicherung nach § 31 Abs 4 Z 1 und 3 lit a, bei der der HV als Dienstleister der KVT auftritt (§ 31 Rz 40) auch Daten nach dem AlVG und KOVG vorhanden sind. Zur Kostenabgeltung V 1992/857 idgF (§ 82).