ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 457 Führung der Versicherungsunterlagen
1
Die Speicherung von Versicherungsdaten bei den KVT für Zwecke der PV beruht auf § 33, die Bestimmung betrifft die Vorgangsweise vor Einrichtung der Datenspeicherung beim HV (§ 31 Abs 4 Z 1 und 3 lit a). Sie ist Grundlage für Auskünfte aus Aufzeichnungen aus der Zeit vor 1972, wie sie in Einzelfällen noch vorkommen können. Durchführungsregeln waren nach § 459 vorgesehen. Der HV hatte dazu die Richtlinien RPD und REV erlassen (außer Kraft avsv 193/2005).
2
Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach § 58 RechnVorschrSV (bis zum 80. Lebensjahr, längstens jedoch zwanzig Jahre über den Tod hinaus).