ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 32 Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes
1
Zur Rechtsstellung der SVT und des HV als Selbstverwaltungskörper s § 31 Rz 50.
2
Zur Organisation der SVT und des HV s den Achten Teil, § 419.
3
Die Sitze der SVT befinden sich in Wien bzw (GKK) in den Landeshauptstädten, für die VbgGKK in Dornbirn. Sitze von BKK sind neben Wien (WVB, Tabak) Kapfenberg (BKK Kapfenberg), Leoben (BKK voestalpine Bahnsysteme), Zeltweg (BKK Zeltweg) und Amstetten (BKK Mondi). Sitz der VAEB ist Wien (auch für die Aufgabenbereiche der ehem VA des öst Bergbaues in Graz, § 538 ff). § 32 gilt auch für die Pensionsinstitute (§ 479 Abs 2 Z 1). Sitz des PI für Verkehr und öff Einrichtungen ist Wien (bis 2014, danach aufgelöst, § 480 ff), Sitz des PI der Linz AG ist Linz.
4
Die SVT und der HV sind funktionelle Bundesbehörden, was es der Volksanwaltschaft ermöglicht, Anträge auf Prüfung von Rechtsvorschriften auf Verordnungsebene an den VfGH zu stellen (VfSlg 14.593).
5
Die SVT und der HV sind von den Regelungen des Bankwesengesetzes (nur) insoweit ausgenommen, als sie Geschäfte betreiben, „die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören“ (§ 3 Abs 3 Z 4 BWG).