ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 453 Satzung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)
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Die Satzung steht im Rang einer Verordnung, sie ist eine generelle, rechtsverbindliche Anordnung, die nicht nur die Organe der Selbstverwaltung bindet, sondern auch jene Personen, die als Versicherte, Beitragszahler oder Leistungsempfänger des jeweiligen SVT auftreten (SV-Slg 49.360). Es gilt für sie das Rückwirkungsverbot (§ 5 ABGB), sie hat auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss, soweit nicht rechtmäßig eine gegenteilige Regelung besteht (SV-Slg 32.062). Die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 455 ist Wirksamkeitsvoraussetzung, die Kundmachung eines nichtgenehmigten Satzungstextes kann diesen Mangel nicht beheben (SV-Slg 4252; SV-Slg 17.330), die Genehmigungsdaten sind daher auch im Rahmen der Kundmachung der Satzung anzuführen.
Neben der Satzungskompetenz bleibt den SVT das Recht offen, weitere DurchführungsV im eigenen Wirkungsbereich auf Grundlage des Art 18 Abs 2 B-VG zu erlassen (Pöschl in SV-Komm § 453 Rz 19). Die Möglichkeit einer Rückwirkung (Abs 3) ist weit auslegbar (Pöschl in SV-Komm § 453 Rz 31).
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Sieht das G eine Leistung zur satzungsmäßigen Ausgestaltung vor, ist die Satzung nicht berechtigt, diese Leistung mit null festzusetze...