ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 447a Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Das „Ausgleichsfondserkenntnis“ des VfGH | ||
A. | Beschwerdelegitimation | ||
B. | Zulässigkeit sozialrechtlichen Lastenausgleichs | ||
C. | Allgemeine Schlussfolgerungen | ||
D. | Gebarungsüberschüsse als Anlass für Ausgleich? | ||
E. | Ausgleich von Strukturnachteilen durch bundesweit tätige Träger | ||
F. | Berücksichtigung des „Großstadtfaktors“ | ||
III. | Kassenstrukturfonds | ||
IV. | Betrieb von Krankenanstalten | ||
V. | Zielvereinbarungen | ||
VI. | Gesetzliche Darlehensverpflichtungen | ||
VII. | Auflösung von Rücklagen (am Beispiel der „Katastrophenrücklage“, Abs 5) |
I. Allgemeines
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Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen KV dienen, bilden ein wichtiges öff Interesse (VfSlg 17.500). Das Funktionieren des KV-Systems liegt angesichts der damit verbundenen evidenten (Markt-)Vorteile auch im Interesse von Leistungsanbietern (vertriebsberechtigten Unternehmen der Pharmawirtschaft usw, VfSlg 18.738). Der EuGH hat anerkannt, dass das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht darin berührt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten und Maßnahmen zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer KV-Syste...