ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 446 Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement
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§ 446 wurde durch das SRÄG 2015 ab neu gefasst. Neu sind iW die Möglichkeit zur Veranlagung in Unternehmensanleihen (Abs 1 Z 5), die Kriterien für die Genehmigung (Abs 3) und die Funktionstrennung (Abs 4). Übergangsbestimmung für Immobilienfonds s§ 694 Abs 4. Grundlage der Änderung ist der Bericht des RH Reihe Bund 2014/15 betr Vermögensmanagement ausgewählter KV- und UVT, III-127 d Blg, AB 984 25. GP; für Deutschland s § 80 SGB IV.
Für Vermögensverwaltung, Schulden- und Liquiditätsmanagement sind nach der Nov BGBl I 2017/53 die Grundsätze nach § 2a BFinG sinngemäß anzuwenden.
1a
Richtlinien zur Beurteilung von Vermögensanlagen (§ 31 Abs 5 Z 24) sind die Richtlinien RBV, avsv 23/2016. Deren EB s www.sozdok.at/Materialien. Die Liste der Kreditinstitute/Emittenten nach § 3 Abs 2 RBV, bei denen nach entsprechender Prüfung die Erfüllung geforderter Faktoren festgestellt wurde, ist nicht öffentlich. Die Liste bietet kein im Wettbewerb verwendbares Gütesiegel - dies aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zwecks Vermeidung von Marktbeeinflussung. Anbieter, die nicht auf dieser Liste stünden, könnten durch die Annahme benachteiligt sein,...