ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 443 Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
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Details der Vorgangsweise werden in den Weisungen nach § 444 Abs 6 geregelt. Diese Weisungen sind unter www.sozdok.at zugänglich („RechnVorschr SV“).
Die mit 2020 wirksamen organisatorischen Änderungen (Abs 2, vierjährige Periode) durch das SV-OG waren bei der Gebarungsvorschaurechnung zum Termin noch nicht zu berücksichtigen. (BMASGK , BMASGK-21181/0003-II/B/11/2018, für die weiteren Vorschautermine nach Abs 1 waren Anpassungen der Rechnungsvorschriften in Aussicht gestellt, deren Texte unter www.sozdok.at zugänglich werden. Die Änderungen im GSBG (Art 13 SV-OG) und zum PRIKRAF (Art 19 SV-OG) waren jedoch bereits bei der GVR Feb 2019 zu berücksichtigen.