ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 440f Vorsitz im Beirat, Sitzungen
1
Aufhebung der Bestimmungen über den Beirat (Abschnitt IV des 8. Teils) durch § 718 Abs 2 Z 3 mit Ablauf des .
Es kann daher nur ein Vertreter der Pensionsbezieher oder der Bezieher einer Leistung nach einem PflegegeldG bzw beim HV ein Repräsentant aus den Seniorenorganisationen Vorsitzender werden.
2
Die in § 440a Abs 3 Schlussteil festgehaltenen Grundsätze (Zugehörigkeit zu den Gruppen nach § 440a Abs 1 Z 1 und 4) sind mangels anderer Bestimmungen auch für die Wahl von Stellvertretern der Beiratsvorsitzenden bei den SVT anzuwenden (BMASK ).