ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 440e Zusammensetzung des Beirates
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Aufhebung der Bestimmungen über den Beirat (Abschnitt IV des 8. Teils) durch § 718 Abs 2 Z 3 mit Ablauf des .
Es kann daher nur sechs, zwölf oder 18 Mitglieder eines Beirates geben, eine Aufteilung auf halbe Stimmen etc ist nicht gesetzeskonform.