ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 424 Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter
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Diese Bestimmung betrifft die Haftung der VerwK-Mitglieder gegenüber dem SVT und dessen Regressrecht, nicht die Haftung des SVT gegen Außenstehenden. Für Letzteres siehe AHG bzw das Schadenersatzrecht (§§ 1295 ff ABGB usw), für Tätigkeiten außerhalb der Vollziehung auch das VerbandsverantwortlichkeitsG. Zur Auswirkung von Entschädigungen („Belohnung“) auf die Haftung siehe § 1300 ABGB. Eine Haftung des SVT bedeutet nicht automatisch auch eine Haftungsverpflichtung für dessen Funktionsträger nach § 424. Haftungen eines SVT können auch ohne Pflichtenvernachlässigung und ohne Verschulden entstehen, so nach dem Vergaberecht bei Auftragsvergaben, die auf einer behördlichen Entscheidung beruhen, welche sich aber im Nachhinein als rechtswidrig herausstellt: EuGH C-314/09, Strabag ua.
Mit der Verbandsverantwortlichkeit wurde eine neue Kategorie geschaffen, die nicht nach dem Schuldprinzip gemessen werden kann. Die Verantwortlichkeit von SVT für (rechtswidriges und schuldhaftes) Verhalten ist aus verfassungsrechtl Sicht nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Konnex besteht zwischen dem SVT und den natürlichen Personen, deren Verhalten diesem zugerechnet wird...