ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 420 Versicherungsvertreter
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Entschädigungen (Abs 5) | |
III. | Geschäftliche Beziehungen als Ausschlussgrund (Abs 6) |
I. Allgemeines
1
Die Mitglieder der VerwK sind nicht „Versicherten“-, sondern „Versicherungs“-Vertreter, weil auch Dienstgeber vertreten werden (anders § 67 NVG; wie im ASVG § 197 GSVG, § 185 BSVG, § 133 B-KUVG). Die Wortwahl hat auf den rechtl Umfang der Funktion keinen Einfluss, der Wortteil „-vertreter“ behandelt den Bereich demokratischer Repräsentation der jeweiligen Interessengruppen in der Versicherung, nicht rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis im Verfahren vor dem SVT. Es gehört aber zu den Aufgaben von Versicherungsvertretern, sich mit den Belangen der repräsentierten Personengruppe, gegebenenfalls auch in konkreten Einzelfällen, zu beschäftigen (relevant für berechtigte Datenverwendung iSd DSG 2000). Das Amt eines VersV war bis zur 52. Nov ein Ehrenamt, seither handelt es sich um ein besoldetes Amt, auf die Bezüge besteht ein Rechtsanspruch (SV-Slg 49.352). Zum Aufgabenbereich s Pernthaler, Möglichkeiten und Grenzen der Selbstverwaltung in der SV, SozSi 2001, 129.
2
Innerhalb der Gruppen der DN und der DG besteht keine weitere Unterscheidung: Ob jemand eine...