ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 418 Haupt-, Landes- und Außenstellen
1
Zu Rechtspersönlichkeit und Berechtigung zur Führung des Bundeswappens s § 32. Dazu, welche Landes- und Außenstellen eingerichtet sind, s Adressenverzeichnis. Zur Rechtsstellung der Selbstverwaltung nach dem „Hauptverbandserkenntnis“ s VfSlg 17.023, § 31 Rz 50 ff und Art 120a ff B-VG, zum übertragenen Wirkungsber (Art 120b Abs 2 B-VG): Selbstverwaltung in Österreich [2009]. Zur Finanzierung § 447a ff und VfSlg 17.172 - „Ausgleichsfonds“.
2
Rechtspersönlichkeit hat der jeweilige SVT, nicht jedoch seine Landesstellen, Außenstellen, Verwaltungskörper oder anderen Organisationseinheiten (RS 0085619). Landesstellen und Außenstellen (Abs 4) sind einander rechtlich nicht gleichgestellt (SV-Slg 20.902); ein wesentl organisatorischer Unterschied zwischen Landes- und Außenstellen liegt darin, dass für Erstere Verwaltungskörper, die Landesstellenausschüsse (§ 419 Abs 2), eingerichtet sind.
3
Ob allfällige Rechte auch ohne Rechtspersönlichkeit bestehen, zB Parteistellung von VerwK, kann sich aus ges Bestimmungen ergeben (für eine Kontrollversammlung vgl § 437, 450). Wenn sich aus dem Organisationsrecht eines SVT ergibt, dass für zB Vertretungen in Verfahren vor dem LH die jeweilig...