ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 412d Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)
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Auch bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit soll die Vorgangsweise iS von § 412b Platz greifen, wenn zu prüfen ist, ob für neue Selbständige nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, Betreiber bestimmter freier Gewerbe und Ausübende bäuerlicher Nebentätigkeiten eine Zuständigkeit der SVA bzw SVB oder des KVT nach dem ASVG besteht.
Die „Liste der freien Gewerbe“, die gemäß § 412a Z 2 lit a der Vorabprüfung unterliegen, wird von der SVA im Internet zur Verfügung gestellt. Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG beinhaltet beispielsweise Tätigkeiten als Schweinetätowierer, Fleischklassifizierer oder Biokontrollor.
In diesen Fällen hat die SVA bzw SVB den zuständigen KVT von der (vorläufigen) Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw BSVG zu informieren.
Zur Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit soll mit Bindungswirkung und bereits bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mittels Fragebogens geprüft werden, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw BSVG vorliegt.
Die Ergebnisse der Erhebungen sind von der SVA bzw SVB und dem KVT nach dem ASVG gemeinsam zu prüfen.
Die Bindungswirkung tritt in diesen Fällen ein, wenn sich d...