ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 412b Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung
1
Tritt im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Prüfung bzw einer GPLA der substantielle Verdacht auf, dass anstelle der bisherigen Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw nach dem BSVG (als Ausübende eines bäuerlichen Nebengewerbes) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegt, so hat der KVT nach dem ASVG bzw das Finanzamt die SVA bzw SVB ohne unnötigen Aufschub über diesen Verdacht zu verständigen.
Die weiteren Ermittlungen sind sodann vom KVT nach dem ASVG sowie von der SVA bzw SVB im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen. Über die konkrete Durchführung des Verfahrens können sich die Versicherungsträger intern verständigen.