ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 412 Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und ‑zuständigkeit
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Anwendungsbereich | |
II. | Antragstellung bei Zweifel oder Streit | |
III. | Bescheiderlassung durch den SVT? | |
IV. | Entscheidungswirkung, Schutzmaßnahmen und Sonderversicherungen |
I. Anwendungsbereich
1
Auch diese Bestimmung bezieht sich nur auf Verwaltungssachen, wie schon aus ihrer Stellung in Abschnitt III des Siebenten Teiles klar wird. Insb ist die Feststellung von Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit (in der PV) gem § 354 iVm § 355 eine Verwaltungssache, auch wenn konkrete Fragen des Leistungsanspruchs gem § 354 Leistungssachen darstellen. Die aufgezählten Angelegenheiten bilden grundlegende Aspekte der Selbstverwaltung ab, die der Bestimmung ihres Mitgliederkreises dienen (Kneihs in SV-Komm § 412 Rz 2): Für die Zuständigkeit wird dies in höherem Maße gelten als für die Zugehörigkeit. Die Regelungen für die Versicherungszugehörigkeit finden sich in § 13 ff (noch immer Trennung zwischen Arbeitern, Angestellten und knappschaftlicher Vers), für die sachliche und örtliche Versicherungszuständigkeit ab § 26, für die Leistungszugehörigkeit in der PV in § 245 und...