ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 367 Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bescheidpflicht | |
II. | Bescheid | |
III. | Sukzessive Kompetenz | |
IV. | Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit |
I. Bescheidpflicht
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Bescheide über Sachleistungen der KV und UV sowie die in Abs 1 genannten Geldleistungen sind zu erlassen, wenn der VT von sich aus tätig wird, ansonsten nur über Verlangen des Vers bei Ablehnung einer Leistung. Die sogenannte „bedingte Bescheidpflicht“ erfasst Leistungen, die nur einmalig oder kurzfristig zu erbringen sind. Hier tritt das Bestreben nach Rechtssicherheit hinter dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung zurück, ohne dass hiedurch der Rechtsschutz des Vers erheblich verschlechtert wäre. Dieser kann, sofern er mit dem Inhalt der „schlichten Mitteilung“ nicht einverstanden ist, einen Bescheid beantragen und sich damit den Weg zum ASG eröffnen (10 ObS 43/10m).
Für Anträge auf medizinische Rehab in der PV gilt die bedingte Bescheidpflicht - und damit die Durchsetzbarkeit im Leistungsstreitverfahren seit (SRÄG 2012; 10 ObS 120/14s, allerdings nur iZm einem Pensionsverfahren nach den § 253f, 270b. Insofern ist § 367 Abs 1 einschränkend auszuleg...