ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 360 Rechts- und Verwaltungshilfe
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Amtshilfe | |
II. | Kosten (Abs 2) | |
III. | Registereinsicht (Abs 3) | |
IV. | Datenübermittlung durch die Personenstandsbehörden (Abs 5) | |
V. | Angelegenheiten des Meldewesens (Abs 6) | |
VI. | Mitwirkung der Abgabenbehörden (Abs 7) |
I. Amtshilfe
1
Rechts- und Verwaltungshilfe lassen sich unter dem gebräuchlicheren Begriff Amtshilfe zusammenfassen (vgl diesen Ausdruck zB in § 89h GOG; zur Terminologie Souhrada, Amtshilfe an Gerichte, SozSi 1990, 446). Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist die Amtshilfe in Art 22 B-VG verankert. Seit der Novelle BGBl I 2012/51 werden durch diese Bestimmung auch die sonstigen Selbstverwaltungskörper, und somit auch die SVT, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Bis dahin waren nach hL auf Grund des in Art 22 B-VG verwendeten organisatorischen Organbegriffs insb Selbstverwaltungskörper, und somit auch die SVT, nicht erfasst (dazu Wiederin, Art 22 B-VG in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht Rz 19 ff, mwN). Die Amtshilfe für und durch SVT und HV ist weiterhin durch einfachgesetzliche Normierung gekennzeichnet (vgl etwa auch § 321; zu deren Zulässigkeit nach alter Rechtslage Wiederin, aaO ...