ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 351g Verordnungsermächtigung, Werbeverbot
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verfahrensordnung zur Herausgabe des EKO (Abs 1 bis 1c) | ||
A. | Entwicklung | ||
B. | Inhalt | ||
II. | HEK (Abs 2 bis 3) | ||
A. | Funktion | ||
B. | Zusammensetzung | ||
C. | Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung | ||
D. | Verschwiegenheit | ||
E. | Bürogeschäfte, Geschäftsordnung | ||
F. | Anhörung | ||
III. | Verfahrenskostenverordnung (Abs 4) | ||
A. | Vorbemerkung | ||
B. | Aktuelle Regelung | ||
IV. | Werbeverbot (Abs 5) |
Vorspann
Hinweis zur Organisationsreform ab 2020: Im § 351g idF SV-OG BGBl I 2018/100 werden das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt und (im Abs 3) die Zusammensetzung der HEK geändert; siehe Anhang.
I. Verfahrensordnung zur Herausgabe des EKO (Abs 1 bis 1c)
A. Entwicklung
1
Der HV hat durch Verordnung die nähere Organisation zur Aufnahme einer Arzneispezialität und das Verfahren zur Herausgabe des EKO zu regeln. Dieser Aufforderung kommt er mit der Verfahrensordnung zur Herausgabe des EKO nach § 351g VO-EKO nach.
2
Mit Inkrafttreten der 61. Nov zum ASVG und den dadurch neu gestalteten § 31, 351c bis 351j wurde das bis dahin bestehende Heilmittelverzeichnis durch den EKO abgelöst. Ursache für die Gesetzesänderung war die Umsetzung der Transparenz-RL (v...