ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 351f Streichung aus dem Erstattungskodex
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Evaluation (Abs 1) | ||
III. | Entscheidung | ||
IV. | Streichungen auf Betreiben des HV | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Streichung wegen eines Nachfolgeproduktes | ||
C. | Streichung wegen Nichtlieferfähigkeit | ||
V. | Aufschiebende Wirkung der Beschwerde | ||
A. | Beschwerden an das BVwG | ||
B. | Beschwerden an den VfGH |
Vorspann
Hinweis zur Organisationsreform ab 2020: Im § 351f idF SV-OG BGBl I 2018/100 werden nur das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt und (im Abs 1) Zitatanpassungen vorgenommen; siehe Anhang.
I. Allgemeines
1
Der HV kann, sofern sich eine Arzneispezialität bereits im grünen bzw gelben Bereich des EKO befindet, Verfahren zur Streichung aus dem EKO, zur Übernahme in einen anderen Bereich des EKO, zur Änderung der Verwendung (zB Einschränkung auf Gruppen von Krankheiten, auf ärztliche Fachgruppen, auf Altersstufen von Patienten, auf Mengenbegrenzungen), zur Änderung der Verschreibbarkeit einzelner Packungsgrößen von Arzneispezialitäten, die im EKO angeführt sind, durchführen (vgl Abschnitt VII VO-EKO).
1a
§ 351f verpflichtet den HV zu einer regelmäßigen Überprüfung des EKO dahingehend, ob die angeführten A...