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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3969-7

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 351d Entscheidung des Hauptverbandes

Seyfried

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Entscheidungen des HV
A.
Entscheidungsfrist (Abs 1)
1
B.
Entscheidung (Abs 1)
1.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
2- 7
2.
Entscheidungsmöglichkeiten
9- 15
3.
Ermessen
4.
Ausreichende und nachvollziehbare Begründung
a)
Vergleich mit anderen Arzneispezialitäten
29- 37
b)
Vorbringen des antragstellenden Unternehmens
38- 47
C.
Wirksamkeit der Entscheidung
D.
Schriftlichkeit
E.
Begründungspflicht
II.
Neuerlicher Antrag (Abs 3)
49, 50

Vorspann

Hinweis zur Organisationsreform ab 2020: Im § 351d idF SV-OG BGBl I 2018/100 wird nur das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt; siehe Anhang.

I. Entscheidungen des HV

A. Entscheidungsfrist (Abs 1)

1

Da bei Aufnahmeverfahren immer auch über den Preis der beantragten Arzneispezialität abgesprochen wird, beträgt die Entscheidungsfrist des HV stets 180 Tage (VfGH B 938/2011). Für die Annahme, dass diese Frist durch Verzicht des antragstellenden Unternehmens hinfällig wäre, besteht kein Anhaltspunkt (UHK 110/1-UHK/09). Da das Verfahren vor dem HV sehr umfangreich gestaltet ist und auf die ursprüngliche (längere) Entscheidungsfrist ausgerichtet war, ist es notwendig, die 180-Tage-Frist zu hemmen, we...

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