ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 351d Entscheidung des Hauptverbandes
Übersicht der Kommentierung
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I. | Entscheidungen des HV | ||||
A. | Entscheidungsfrist (Abs 1) | ||||
B. | Entscheidung (Abs 1) | ||||
1. | Anzuwendendes Verfahrensrecht | ||||
2. | Entscheidungsmöglichkeiten | ||||
3. | Ermessen | ||||
4. | Ausreichende und nachvollziehbare Begründung | ||||
a) | Vergleich mit anderen Arzneispezialitäten | ||||
b) | Vorbringen des antragstellenden Unternehmens | ||||
C. | Wirksamkeit der Entscheidung | ||||
D. | Schriftlichkeit | ||||
E. | Begründungspflicht | ||||
II. | Neuerlicher Antrag (Abs 3) |
Vorspann
Hinweis zur Organisationsreform ab 2020: Im § 351d idF SV-OG BGBl I 2018/100 wird nur das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt; siehe Anhang.
I. Entscheidungen des HV
A. Entscheidungsfrist (Abs 1)
1
Da bei Aufnahmeverfahren immer auch über den Preis der beantragten Arzneispezialität abgesprochen wird, beträgt die Entscheidungsfrist des HV stets 180 Tage (VfGH B 938/2011). Für die Annahme, dass diese Frist durch Verzicht des antragstellenden Unternehmens hinfällig wäre, besteht kein Anhaltspunkt (UHK 110/1-UHK/09). Da das Verfahren vor dem HV sehr umfangreich gestaltet ist und auf die ursprüngliche (längere) Entscheidungsfrist ausgerichtet war, ist es notwendig, die 180-Tage-Frist zu hemmen, we...