ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 350 Abgabe von Heilmitteln
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verschreibung und Abgabe (Abs 1 und 2) | ||
A. | Verschreibungsberechtigte | ||
B. | Abgabeberechtigte | ||
II. | Bewilligung (Abs 3) | ||
A. | Wann ist eine Bewilligung notwendig? | ||
B. | Wer holt eine Bewilligung ein? | ||
C. | Wie wird eine Bewilligung eingeholt? | ||
III. | Dokumentation | ||
A. | Durchführung | ||
B. | Kontrolle | ||
IV. | Ausnahmen | ||
V. | Apothekenwahl |
Vorspann
Hinweis zur Organisationsreform ab 2020: Im § 350 Abs 1 und 3 idF SV-OG BGBl I 2018/100 werden nur das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt und Zitatanpassungen vorgenommen; siehe Anhang.
I. Verschreibung und Abgabe (Abs 1 und 2)
A. Verschreibungsberechtigte
1
Nach Abs 1 Z 2 lit a hat die Verschreibung durch einen Vertragsarzt, Vertragszahnarzt, Vertragsdentist bzw eine Vertrags-Gruppenpraxis zu erfolgen. Wenn in der Folge von Vertragsarzt die Rede ist, so sind all diese Varianten angesprochen.
2
Ebenso darf aufgrund einer Verordnung durch einen ermächtigten Arzt oder Zahnarzt, der bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem zuständigen SVT eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen hat, bei der Entlassung von Patienten aus der stationären Pflege oder während der N...