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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3969-7

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 348e Verfahren bei Streitigkeiten

Seyfried

Übersicht der Kommentierung


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I.
Streitigkeiten zwischen KVT und Apotheker (Abs 2 und 3)
A.
Allgemeines
1, 2
B.
Schlichtungsausschuss
1.
Organisation
3- 7
2.
Verfahren
8- 12
II.
Streitigkeiten zwischen KVT/HV und ÖAK (Abs 1)
13- 16

Vorspann

Hinweis zur Organisationsreform ab 2020: Im § 348e idF SV-OG BGBl I 2018/100 wird nur das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt; siehe Anhang.

I. Streitigkeiten zwischen KVT und Apotheker (Abs 2 und 3)

A. Allgemeines

1

Für Streitigkeiten, die sich in der Praxis zwischen einzelnen Apothekern und KVT ergeben können (hier wird es sich hauptsächlich um Meinungsverschiedenheiten über die Abrechnung erbrachter Leistungen handeln), wird ein Schlichtungsausschuss vorgeschaltet. Streitigkeiten zwischen einem Apotheker und einem KVT sollen einvernehmlich beigelegt werden. Dazu kann der Apotheker Personen seines Vertrauens (zB Vertreter der Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse) beiziehen. Kommt eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeiten nicht zustande, so kann der Streitfall auf Antrag im Schlichtungsausschuss weiterbehandelt werden.

2

Zur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen ...

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