ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 348c Beendigung von Vertragsbeziehungen
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Hinweis zur Organisationsreform ab 2020: Im § 348c idF SV-OG BGBl I 2018/100 wird nur das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt; siehe Anhang.
I. Ziel
1
Diese Bestimmung regelt die Auflösung der Vertragsbeziehungen zwischen dem KVT und einem einzelnen Apotheker. Die Auflösung dieser Vertragsbeziehungen soll dann möglich sein, wenn gravierende (beharrliche) Vertragsverletzungen gesetzt werden. Die Aufrechterhaltung des Vertrages muss dem KVT unzumutbar sein. Das Gesetz normiert hier, was auch für andere Verträge (Dauerschuldverhältnisse) des bürgerlichen Rechts im Allgemeinen gilt, nämlich dass ein Vertrag bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit aufgelöst werden kann.
2
Für die Auflösung von Vertragsbeziehungen des KVT mit einem Apotheker wurde das Modell einer Teilkündigung des ApoGV gewählt (so auch Kneihs in SV-Komm § 348b Rz 5 und § 348c Rz 1 ff); aA Schrammel in Tomandl, System 608 ff, der von einer Einzelkündigung eines GV ausgeht). Die Vertragsbeziehungen eines Apothekers können demnach bei Vorlie...