ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 348b Auflösung des Gesamtvertrages
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Hinweis zur Organisationsreform ab 2020: Im § 348b idF SV-OG BGBl I 2018/100 wird nur das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt; siehe Anhang.
I. Zweck
1
Diese Bestimmung enthält Regelungen über die gänzliche Auflösung des ApoGV. Sie wurden den entsprechenden Bestimmungen für Ärztegesamtverträge nachgebildet (vgl § 342 Rz 109 ff).
II. Bestimmung des Vertragsinhalts durch die Bundesschiedskommission (Abs 3)
2
Auf Antrag der ÖAK oder des HV setzt die BSK (s § 348e und 348f) den Inhalt eines aufgekündigten ApoGV für höchstens drei Monate - gerechnet vom Tage der Entscheidung - fest. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des ApoGV kein neuer ApoGV geschlossen wurde und wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten ApoGV noch nicht abgelaufen ist. Wenn ein solcher Antrag fristgerecht gestellt wird, dann bleibt der aufgekündigte ApoGV bis zur Entscheidung der BSK vorläufig in Kraft (Abs 3 iVm § 348 Abs 1 und 2).
3
Werden diese Schritte gesetzt und benötigt die BSK die ihr für ihre En...