Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3969-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 348b Auflösung des Gesamtvertrages

Seyfried

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Zweck
1
II.
Bestimmung des Vertragsinhalts durch die Bundesschiedskommission (Abs 3)
24

Vorspann

Hinweis zur Organisationsreform ab 2020: Im § 348b idF SV-OG BGBl I 2018/100 wird nur das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt; siehe Anhang.

I. Zweck

1

Diese Bestimmung enthält Regelungen über die gänzliche Auflösung des ApoGV. Sie wurden den entsprechenden Bestimmungen für Ärztegesamtverträge nachgebildet (vgl § 342 Rz 109 ff).

II. Bestimmung des Vertragsinhalts durch die Bundesschiedskommission (Abs 3)

2

Auf Antrag der ÖAK oder des HV setzt die BSK (s §§ 348e und 348f) den Inhalt eines aufgekündigten ApoGV für höchstens drei Monate – gerechnet vom Tage der Entscheidung – fest. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des ApoGV kein neuer ApoGV geschlossen wurde und wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten ApoGV noch nicht abgelaufen ist. Wenn ein solcher Antrag fristgerecht gestellt wird, dann bleibt der aufgekündigte ApoGV bis zur Entscheidung der BSK vorläufig in Kraft (Abs 3 iVm § 348 Abs 1 und 2).

3

Werden diese Schritte gesetzt und benötigt die BSK die ihr für ihre E...

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.