ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 348a Gesamtvertrag
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Zweck | |||
II. | Inhalt (Abs 3) | |||
A. | Expedition von Heilmitteln (Z 1) | |||
1. | Expedition von Arzneien | |||
2. | Expedition von sonstigen Mitteln | |||
B. | Expedition von Heilbehelfen und Hilfsmitteln (Z 1) | |||
C. | Einhebung von Rezeptgebühren und Kostenanteilen (Z 2) | |||
D. | Verrechnung der Kosten von Heilmitteln, Heilbehelfen etc (Z 3) | |||
III. | Wirkung und Auslegung | |||
IV. | Zusatzvereinbarungen zum Apothekergesamtvertrag | |||
A. | Finanzierungsbeitrag | |||
B. | Einführung von e-Medikation | |||
C. | Verwendung von e-Rezept | |||
D. | Heilmittel unter der Kostenerstattungsgrenze |
Vorspann
Hinweis zur Organisationsreform ab 2020: Im § 348a idF SV-OG BGBl I 2018/100 wird nur das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt; siehe Anhang.
I. Zweck
1
Abs 1 enthält den Grundsatz, dass die Beziehungen zwischen den KVT und den Apothekern ebenso wie jene zwischen den KVT und den Ärzten durch Dauerschuldverhältnisse bürgerlichen Rechts geregelt werden. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Zur Regelung der Beziehungen zwischen den KVT und den Apothekern ist ein Gesamtvertrag vorgesehen. Dieser Gesamtvertrag wird durch die Dachorganisationen beider Bereiche...