ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 24 Träger der Unfallversicherung
1
Neben den drei genannten UVT haben auch die SVAgW (vgl § 178, 179, 250 GSVG) und die BVA UV-rechtliche Bestimmungen zu vollziehen bzw. an deren Vollziehung mitzuwirken.
2
Zu den Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten für Bedienstete einiger Länder und Gemeinden s § 23 Rz 9.
3
Mehrfache Versicherung ist möglich, § 23 Rz 2.
4
Zum Betrieb von Krankenanstalten durch UVT (Unfallkrankenhäuser, Rehabilitationszentren) s § 23 Rz 3 f.
5
Zum GV für die arbeitsmedizinische Betreuung s § 343b.
6
Das Wort „Versicherungsanstalt“ kann, muss aber keinen SVT bezeichnen; auch VA privaten Rechts tragen diese Bezeichnung, s § 23 Rz 15.