ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 342d Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und ‑ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und ‑ärzten und in Vertragsgruppenpraxen
1
Diese Bestimmung wurde im Zuge der Reform der Ärzteausbildung (ÄrzteG-Nov BGBl I 2014/82) eingeführt, die eine massive Aufwertung der Lehrpraxis vor allem im Fach Allgemeinmedizin bringt (obligate Lehrpraxiszeit am Ende der Ausbildung von zunächst mind 6 Monaten mit Ausweitung in Etappen auf 12 Monate: § 7 Abs 4 iVm § 235 Abs 7; für Fachärzte fakultativ: § 8 Abs 4 ÄrzteG).
2
Im Hinblick auf die nun nicht mehr zu übersehende und vom Gesetzgeber auch ausdrücklich gewollte Mitbeteiligung der SV an den finanziellen Lasten der Ärzteausbildung ist nun zwingend eine GV-Regelung zu treffen.
3
Bis zum Abschluss des Lehrpraxis-Ärzte-Gesamtvertrages vom war der Einsatz von Turnusärzten und die Honorierung der von ihnen erbrachten Leistungen in Praxen von VÄ nicht zulässig (s § 342 Rz 71c).