zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3969-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 342b Primärversorgungs-Gesamtvertrag für Primärversorgungseinheiten betreffend ärztliche Hilfe und dessen Inhalt

Kletter

1

§ 341 (insb Abs 3) u § 342 sind auf PVE nicht anzuwenden (Derogation; Aigner/Windischhofer, PrimVG, § 342 ASVG, Zusätzliche Anmerkung). Vorgesehen ist ein komplexes Vertragssystem: Der HV schließt (für die KVT, aber ohne deren Zustimmung) mit der ÖÄK (für die ÄK, aber ohne deren Zustimmung) einen bundeseinheitlichen PrimV-GV ab, der als (unbefristeter) Rahmenvertrag anzusehen ist und nur von HV und ÖÄK gekündigt werden kann (dieser Modus weicht von jenem anderer GV ab; s § 341 Rz 8 ff). Innerhalb dieses Rahmens schließt der HV mit der ÄK regionalegesamtvertragliche Honorarvereinbarungen ab, die weitere (unter-)regionale Differenzierungen vorsehen können (s Rz 2). Diese Länder-Vereinbarungen können auch weitere, im bundesweiten GV nur in Grundzügen geregelte Gegenstände konkretisieren und bedürfen der Zustimmung der KVT; sie können von Letzteren (sowie von der ÄK) auch gekündigt werden (dieser Modus entspricht jenem für GV; die Annahme des AB, 1714 BlgNR 25. GP, 15, [nur?] der HV sei kündigungsberechtigt, kann sich nicht auf das G stützen). § 348 ermöglicht eine befristete Festse...

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.