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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3969-7

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 23 Träger der Krankenversicherung

Souhrada

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1- 4
II.
Betriebskrankenkassen (Abs 3)
5- 7
III.
Organisation
7a- 8a
IV.
Sonstige Einrichtungen
9- 15

I. Allgemeines

1

Die Aufzählung des Abs 1 ist taxativ, außerhalb bundesges Regelungen können keine neuen KVT (auch keine neuen BKK) gegründet werden. Insgesamt bestehen nach dem ASVG 15 KVT: neun GKK (Abs 2), fünf BKK (Abs 3) und die VAEB (Abs 4). Nach anderen Bundesgesetzen sind die BVA (§ 9 B-KUVG), die SVAgW (§ 15 GSVG) und die SVB (§ 13 BSVG) eingerichtet. Die Gliederung der GKK nach Ländern ist durch Abs 2 bundesges vorgegeben und kann daher auch nur durch BG geändert werden. Freiwillige Zusammenschlüsse von SVT sind auf praktischer Ebene (gemeinsame EDV usw, vgl die REDV, § 321) möglich, nicht aber dann, wenn dadurch die ges Rahmenbedingungen (insb Kompetenzen) verändert würden. Zur Verjährungsunterbrechung vgl Rz 8a.

Zur Organisation der KVT s § 418 ff. Für die BKK s insb die Sonderbestimmungen nach § 445. Die Verletzung der Anhörungsrechte nach Abs 3 kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).

Der Namenszusatz „für Arbeiter und Angestellte“ wird von den GKK seit den 1980er-Jahren nicht mehr geführt, sein Entfall hatte ke...

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