ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 338 Regelung durch Verträge
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | |
II. | Zum Regelungsumfang des sechsten Teils | |
III. | Schranken der Gestaltungsfreiheit der Vertragspartner | |
IV. | Gesundheitsplanung (ÖSG, RSG und Großgeräteplan [Abs 2a]) | |
V. | Informationserteilung, Vertragspartnerkontrolle |
I. Grundsätzliches
1
Die Regelung der Beziehungen zwischen der SV und ihren Vertragspartnern bleibt zwar dem freien Vertragswillen beider Teile überlassen, die Gesetzgebung kann aber nicht darauf verzichten, Anweisungen zu geben, wie die Regelung dieser Beziehungen grds zu erfolgen hat (AB 613 BlgNR 7. GP, 30). Der sechste Teil des ASVG knüpft an die Bestimmungen des 10. Abschnittes des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1947 (SV-ÜG, BGBl 1947/142) an (s Rz 13).
2
Systemwahl und Grundrechte: Der Gesetzgeber hat einen großen rechtspolitischen Spielraum auch in der Gestaltung der Gesundheitsversorgung: Er kann ein hoheitliches System einrichten (zB Ärzte durch Hoheitsakt zur Versorgung zulassen) oder privatrechtliche Verträge vorsehen und diese näher regeln. Hat er sich für ein Vertragssystem entschieden, unterliegen ges Eingriffe in begründete Privatrechte aber den Einschränkungen des Eigentu...