ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
                Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
                melden Sie sich an.
                oder schalten Sie  Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
            
§ 312 Fälligkeit der Überweisungsbeträge
1
Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien DV (bzw dem Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des [aufrechten] DV, § 311a) zu leisten oder zurückzuzahlen (vgl die Parallelbestimmungen der § 309, 314 Abs 5). Unverzüglich sind sie jedoch zu leisten, wenn ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzl PV (etwa gem den § 221 ff) gestellt wird. Dies gilt gem Abs 2 nicht in jenen Fällen, in denen gem § 313 Abs 2 die Leistungswirksamkeit der VM erst fünf Jahre nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien DV eintritt (vgl BVwG W167 2106702-1). Gerät der DG mit der Leistung des Überweisungsbetrags in Verzug, so ist dieser gem § 108c aufzuwerten.