ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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Vor § 308 ff
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Durch berufl Veränderungen kann ein Wechsel des SV-Systems bedingt sein. Der Wechsel kann einerseits innerhalb der SV stattfinden, etwa innerhalb mehrerer Zweige der PV (s § 245), andererseits aber auch zw dem ASVG und den Pensionsversicherungssystemen der Selbständigen etwa nach dem GSVG oder dem BSVG (Wanderversicherung, Prinzip der Leistungszuständigkeit s § 251a; vgl dazu auch Teschner in Tomandl, System 2.4.8.1, 2.4.8.2).
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Die § 308 ff regeln den Übertritt eines in der PV Vers in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (zB Beamtendienstrechtsverhältnis) und umgekehrt (zur historischen Entwicklung dieser Bestimmungen, insb seit der 29. Nov, 404 BlgNR 13. GP, 120, s Pöltner/Pacic, Vorbem zu den § 308-313). Wg der grds Verschiedenheit zw der PV und der Altersversorgung in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis greifen in diesen Fällen Regelungen Platz, nach denen die im anderen System zurückgelegten Zeiten voll als Zeiten des eigenen Systems integriert werden. Die Integration wird vom Träger des anderen Systems abgegolten (Teschner in Tomandl aaO 2.4.8.3; zum Prinzip der Überweisung vgl auch Tomandl, Grundriss6 Rz 286).
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Diese Abgeltung erfolgt nach dem Prinzip ...