ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 307f Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
1
Der Pensionsanspruch aus eigener PV ruht zwar gem § 90, wenn er mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammentrifft, für die Dauer des Krankengeldanspruchs mit dem Betrag des Krankengeldes. Er wird jedoch im Übrigen durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der in § 307d Abs 2 genannten Einrichtungen nicht berührt.
2
Satz 2 regelt die vom Anspruch auf Familien- und Taggeld gem § 307e ausgenommenen Fälle.