ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 307b Versagung
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Die Vereitelung von zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen durch den Vers (Pensionisten iSd § 300 Abs 1; Rehabilitationsgeldbezieher) führt seit dem StrukturanpassungsG 1996 BGBl 1996/201 nicht mehr zum Verlust der Pension (10 ObS 49/00d), sondern zur Versagung des Übergangsgelds (§ 306) sowie allfällig bezahlter Zuschüsse (zB § 262, 286) und Zulagen (zB § 292 ff). Auch damit soll dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ zum Durchbruch verholfen werden (72 BlgNR 20. GP, 256 zum StrukturanpassungsG 1996). Zur Entziehung bzw Ruhen von Rehabilitationsgeld infolge Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an Maßnahmen der medizin Rehabilitation s § 99 Abs 1a, 143a Abs 5.
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Zu den Folgen für den Pensionsanspruch (dessen Anfall oder Verlust) in Fällen der Vereitelung von Rehabilitationsmaßnahmen vgl § 300 Rz 24; § 307 Rz 3.
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Eine Regelung über Beginn und Ende der Versagung enthält diese Bestimmung nicht, sodass diesbezüglich auf § 96 zurückgegriffen werden kann. Denn die Versagung ist ihrem Wesen nach ein Ruhen (Pöltner/Pacic § 307b Anm 6, 7 unter Hinweis auf § 143 Abs 6 Z 2, 197).
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Nur die Vereitelung von zumutbaren Maßnahmen der Rehabilitation löst die Folgen dieser Bestimmung aus...