ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 42 Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern
Übersicht
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I. | Auskunftspflichten (Abs 1) | ||
II. | Schätzungen (Abs 3) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Arbeitszeiten | ||
C. | Trinkgelder |
I. Auskunftspflichten (Abs 1)
1
Die im Abs 1 erster Satz angeführte Frist von vierzehn Tagen ist lediglich für die Auskunftserteilung festgesetzt. Hingegen ist die Einsicht in die Unterlagen wd der Betriebszeit jederzeit zu gewähren (VwGH 84/08/0227). Die Verpflichtung, den VT über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen, erstreckt sich jedenfalls auch auf das Wissen, das sich der DG aus den Geschäftsbüchern, Belegen und sonstigen Aufzeichnungen verschaffen kann, in die er dem VT Einsicht zu gewähren hat. Die Unterlassung der Befragung von Personen zur Verschaffung des für die wahrheitsgemäße Beantwortung der Anfrage des VT notwendigen Wissens beinhaltet nicht den Tatbestand der Verweigerung der Erfüllung der Auskunftspflicht (VwGH 1449/68).
1a
§ 111 normiert Verwaltungsstraftatbestände bei Missachtung der Auskunftspflichten gemäß Abs 1 und Abs 1a durch die Meldepflichtigen.
II. Schätzungen (Abs 3)
A. Allgemeines
2
Abs 3 setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass