ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 479c Meldungen und Auskunftspflicht
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§ 479c verweist zunächst auf die in den § 33 ff normierten Meldebestimmungen und die in den § 42f enthaltenen Auskunftspflichten. Nur für die in § 479a Abs 1 Z 2 genannte Personengruppe sieht der Gesetzgeber eine Sonderregelung vor.