ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 471c Pflichtversicherung
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Wenn das für das fallweise Beschäftigungsverhältnis dem DN gebührende Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 (Geringfügigkeitsgrenze) im betreffenden KM nicht übersteigt, tritt keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gem § 471a iVm § 471c, sondern eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gem § 7 Z 3 ein.