ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 456a Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper
1
Mustergeschäftsordnung für den Vorstand: MGO V avsv 117/2005. Mustergeschäftsordnung für die Generalversammlung: MGO GV avsv 116/2005. Mustergeschäftsordnung für die Kontrollversammlung: MGO KV avsv 118/2005. Abs 3 ist so auszulegen, dass jede Änderung eines Anhanges die Kundmachung des gesamten Anhanges in seiner geltenden Fassung erforderlicht macht (BMASK Teschner/Widlar/Pöltner, § 456a Anm 3).
Die Vorbereitung der Kundmachung der vollständigen Anhänge nach Abs 3 ist Büroaufgabe und muss nicht jedes Mal (bei jedem ergänzenden Beschluss) vom Vorstand mitbeschlossen werden. Allerdings handelt es sich um Vorstandsagenden, sodass für die Kundmachung die für solche Angelegenheiten vorgesehenen Unterschriften notwendig sind (idR Obmann und leitender Angestellter, § 8 Abs 1 MS).
2
Zur Verbindlichkeit § 31 Abs 6, wobei bei den GO (nach Abs 4, s deren Einführung § 2 Abs 3) eine allgemeine Verbindlichkeit auch die nach Sondergesetzen errichteten SVT SVAgW, SVB und BVA einschließt.
2a
Die GO und Delegierungen sind Administrationsregeln, sie enthalten keinen Gültigkeitsvorbehalt, der Verwaltungskörper wird durch sie nicht gebunden oder von Verantwortun...