ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 452 Kosten der Aufsicht
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Die Bestimmung der Aufsichtsgebühren ist ein Bescheid (Art 1 Abs 2 Z 1 EGVG) an den jeweiligen SVT bzw den HV, nicht eine Verordnung. Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes bzw mangelnde Einvernehmensherstellung kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).