ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 441f Aufgaben des Verbandsvorstandes
1
Die Form der Vertretungsakte ergibt sich aus § 14 der Satzung des HV (avsv 4/2006). Wer die dort genannten Funktionen ausübt, ist aus der Eintragung des HV im Ergänzungsregister ersichtlich (§ 31 Rz 1). Die Bildmarke der Amtssignatur des HV (vgl § 18 Abs 4 AVG 1991, § 19 Abs 3 E-GovG) ist unter avsv 101/2007 kundgemacht.
1a
Da die Zuständigkeit der TK in Vertragsangelegenheiten nach den § 338 ff auf Gesamtverträge eingeschränkt ist, fallen andere Abschlüsse in die Kompetenz des VV. Die TK ist jedoch berechtigt, im Rahmen ihrer Richtlinienkompetenz (§ 31 Abs 5) oder der Zielsteuerung (§ 441e) koordinierende Beschlüsse zu fassen, die ebenfalls Verbindlichkeit erlangen (§ 31 Abs 6). Auf diese Weise ist es möglich, Aspekte des Gesamtsystems auch dann einzubringen, wenn eine Entscheidung über einen Vertragsabschluss als solche durch den VV zu erfolgen hätte, wie es zB für (Zuschlags-)Entscheidungen in Vergabeverfahren notwendig wäre.
2
Die Kundmachung der Aufgabenübertragungen (avsv 179/2015) nennt jene Aufgaben, welche nach Abs 4 dem Verbandsmanagement übertragen sind. Diese Aufgaben schließen auch die entsprechende Bevollmächtigung zur Vertretung iSd § 434 ein, sodass Voll...