ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 441d Aufgaben der Trägerkonferenz
1
Zu den nach Abs 3 eingerichteten Ausschüssen siehe die Kundmachung avsv 53/2005. Diese Ausschüsse können zur Wahrung der Verantwortlichkeit nur aus Mitgliedern der TK bestehen, wenn nicht ges anderes vorgesehen ist (vgl § 441f Abs 3, was aber nicht gegen die Beiziehung anderer Personen zu Beratungen iSd GO spricht).
2
Die TK ist nicht berechtigt, außerhalb ihrer ges Kompetenzen Aufgaben (des HV oder eines SVT) wahrzunehmen oder in die Geschäftsführung des HV einzugreifen. Frühere einschlägige Bestimmungen bestehen nicht mehr [§ 442a Abs 3 idF (1.) SRÄG 1996, BGBl 1996/411, für die Verbandskonferenz oder Abs 9 idF 58. ASVGNov, BGBl I 2001/99 für den Verwaltungsrat]. Die TK hat jedoch die Möglichkeit, sich auf Basis ihrer Kompetenzen, insb des Budgetrechts, zu anderen Vorgängen zu äußern und Empfehlungen zu beschließen.
Eine ausnahmsweise Geschäftsführungskompetenz der TK für den Fall der Säumnis eines SVT enthält § 455 Abs 3. Eine weitere Aufgabe besteht nach § 447i Abs 5 (Zahnspangenfinanzierung), weiters ist die TK in finanziellen Angelegenheiten nach § 7 Abs 5 SV-EG zuständig.
3
Bei ihren Beschlüssen (zB Budget, Richtlinien) ist die TK nicht an Vorschläge gebunden, l...