ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 441a Trägerkonferenz
1
Zu den Aufgaben der TK siehe § 441d.
Die Mitgliedschaft nach Abs 1 Z 1 in der TK ergibt sich aus der jeweiligen Funktion, sie ist untrennbar mit ihr verbunden und erlischt automatisch mit deren Ende (keine gesonderte Enthebung). Mehrfachmitgliedschaft ist möglich. In diesem Fall ist (§ 420 Abs 4 verbietet Stimmenkumulation) für die Ausübung der anderen Stimme(n) der bestellte Vertreter (Abs 1 Schlussteil, bei Dringlichkeit § 453 Abs 2, siehe auch Rz 9) heranzuziehen. Das gilt auch für die Seniorenvertreter nach Abs 1 Z 2 insoweit, als sie anlässlich der Neukonstituierung des Beirates im Versicherungsträger nicht neuerlich entsendet werden müssen.
2
Die Mitgliedschaft in der TK kennt keine Funktionsperioden nach § 425, wohl aber deren Vorsitzendenfunktion (Abs 3). Deren vierjährige Funktionsperiode (Unterschied zu § 425) läuft derzeit von 2013 bis Ende 2016 (zum Beginn § 618 Abs 1). Die Zusammensetzung der TK richtet sich nach den Verwaltungskörpern der SVT. Die TK hat 37 Mitglieder (34 von den SVT, drei Seniorenvertreter). Die Funktion als Mitglied der TK begründet keine gesonderten Ansprüche auf Funktionsgebühren (§ 420 Abs 5 Z 2), Reisekosten werden nach den RRG...