ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 369 Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles
1
Kommt es zum Übergang eines festgestellten Anspruchs auf Geldleistungen auf einen SH-Träger, hat der Versicherungsträger keinen neuen Leistungsbescheid zu erlassen. Die bloße Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung ist keine Leistungssache (Kuderna, ASGG § 65 Erl 3; 10 ObS 298/89).
2
Die Stellungnahme des VT zum Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers ist, da dem VT in diesen Angelegenheiten kein Bescheidrecht zusteht, nur eine vor dem Gericht zu vertretende Parteierklärung (VwSlg 5921 A).
3
In den Fällen des § 367 Abs 1 und 2 (Entziehung, Versagung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung, Abfertigung oder Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruchs, Geltendmachung des Anspruchs auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, Aufrechnung auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung einer Ausgleichszulage) ist auch bei Legalzession an den SH-Träger ein Bescheid zu erlassen (10 ObS 95/97m).