ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 348a Gesamtvertrag
Übersicht
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I. | Zweck | |||
II. | Inhalt (Abs 3) | |||
A. | Expedition von Heilmitteln (Z 1) | |||
1. | Expedition von Arzneien | |||
2. | Expedition von sonstigen Mitteln | |||
B. | Expedition von Heilbehelfen und Hilfsmitteln (Z 1) | |||
C. | Einhebung von Rezeptgebühren und Kostenanteilen (Z 2) | |||
D. | Verrechnung der Kosten von Heilmitteln, Heilbehelfen etc (Z 3) | |||
III. | Wirkung und Auslegung | |||
IV. | Zusatzvereinbarung zum Apothekergesamtvertrag |
I. Zweck
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Abs 1 enthält den Grundsatz, dass die Beziehungen zwischen den KVT und den Apothekern ebenso wie jene zwischen den KVT und den Ärzten durch Dauerschuldverhältnisse bürgerlichen Rechts geregelt werden. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Zur Regelung der Beziehungen zwischen den KVT und den Apothekern ist ein Gesamtvertrag vorgesehen. Dieser Gesamtvertrag wird durch die Dachorganisationen beider Bereiche (HV und ÖAK) abgeschlossen. Durch diese Konstruktion ist Vorsorge für eine einheitliche, alle Interessen wahrende Regelung getroffen. Die hinsichtlich des ärztlichen Gesamtvertrags entwickelten Überlegungen haben auch für den gegenständlichen, die Apotheken betreffenden Gesamtvertrag Geltung (vgl § 338 Rz 2 ff, § 341 R...