TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3681-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (8. Auflage)

Vor § 344 ff

Zu den historischen Wurzeln der Schiedsinstrumentarien s Frank in SV-Komm, § 344-346 jeweils Rz 1 ff. Der ordentliche Rechtsweg ist unzulässig, wenn eine SchK zuständig ist (dies ist der Zweck ihrer Einrichtung). PSK, LSK und BSK sind Bundesbehörden im organisatorischen wie auch funktioniellen Sinn (Frank, aaO, § 347 Rz 1). Vor der 48. Nov (s EB, 1098 BlgNR 17. GP, 17) war für EV-Streitigkeiten nur die Paritätische Schiedskommission (PSK) zuständig und gegen deren Bescheide die Beschwerde an den VwGH zulässig. VfSlg 11.729 und 12.083 erkannten darin wegen nicht garantierter Unversetzbarkeit, Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK (die Beschwerdemöglichkeit an den VwGH genügte dessen Anforderungen nicht), weshalb diese Zuständigkeitsvorschriften aufgehoben wurden. Als neue Rechtsmittelinstanz gegen Bescheide der PSK wurden Landesberufungskommissionen (LBK) als Tribunale geschaffen. Die Bundesschiedskommission (BSK) als Berufungsinstanz für Entscheidungen der Landesschiedskommissionen (LSK) wurde zu einem Tribunal umgestaltet. Gegen E oder bei Säumnis dieser Kollegialbeh richterlichen Einschlags konnte keine Beschwerde an den Vw...

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.