ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 343c Gesamtvertrag über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz
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Ein solcher Gesamtvertrag wurde bisher nicht abgeschlossen und wird von der ÖZÄK strikt abgelehnt, genau so wie der vor dem SVÄG 2012 (in Abs 1 Z 1 aF) vorgesehene Abschluss eines GV über eine Erweiterung des (zuvor durch § 153 Abs 3 aF beschränkten) Leistungsspektrums der kasseneigenen Zahnambulatorien. Daher entfiel diese Bestimmung mit der Aufhebung der Beschränkungen (s auch § 339 Rz 7 f).