ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 26 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung
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Zur Mehrfachversicherung s § 23 Rz 2. Ein SVT kann sich, wenn er als Legalzessionar gem § 332 ff iVm § 1394 ABGB auftritt, hinsichtlich seiner Zuständigkeit in Versicherungssachen nicht auf jene Bestimmungen der EuGVVO berufen, welche den Schutz der schwächeren Partei zum Ziel haben ( Zuständigkeit für Versicherungssachen). Welcher SVT zuständig ist, ergibt sich aus der Art des Betriebes, in welchem die Beschäftigung erfolgt, nicht aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages (SV-Slg 13.378). Zum Verfahrensrecht s § 352 ff.
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Die Anpassung in Abs 1 Z 4 lit f und g durch das SRÄG 2015 definiert die Zuständigkeit der VAEB genauer: Die VAEB ist nur dann für die KV der Pensionisten zuständig, wenn sie selbst den entsprechenden Bescheid als zuständiger PVT erlassen und damit auch die Pension (folglich auch die Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension) auszuzahlen hatte bzw wenn sie selbst über die vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit abgesprochen hat, da sie andernfalls auch schon bisher die Pension nicht auszuzahlen hatte bzw das Rehabilitationsgeld nicht auszuzahlen hätte. Durch die vorgeschlagene Änderung ...